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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die mit der Gemeinnützigen BOOT GmbH abgeschlossen werden. Andere AGB als die der Gemeinnützigen BOOT GmbH werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Gemeinnützige BOOT GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auf Beherbergungsverträge sind neben den Paragraphen 701 ff. BGB das allgemeine Schuldrecht und die Regelungen des allgemeinen Mietrechts des BGB anzuwenden. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden.
3. Leistungen und Tarife werden von der Geschäftsleitung der Gemeinnützigen BOOT GmbH frei festgelegt. Die Gemeinnützige BOOT GmbH kann jegliche Bestellannahme, Reservierung oder solche Leistungen, die erst in dem zugrunde liegenden Vertragsschluss zu erbringen sind, von der teilweisen Begleichung der im Hinblick auf die Leistungserbringung geschuldeten Beträge abhängig machen.
4. Reservierte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 14.00 Uhr des Ankunftstages zur Verfügung. Am Abreisetag sind die Zimmer, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bis 11.00 Uhr zu räumen. Reservierte Funktionsräume stehen dem Vertragspartner nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Funktionsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinnützigen BOOT GmbH.
5. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ein Rücktritt kann nur im Einverständnis mit der Gemeinnützigen BOOT GmbH und unter Berücksichtigung der Regelungen der Ziffer 7 der AGB erfolgen.
6. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete, unverbindliche Option ist bis spätestens 30 Tage vor dem Ankunftstag verbindlich auszuüben oder zurückzugeben. Ausgeübte Optionen werden wie feste Reservierungen behandelt. Die Gemeinnützige BOOT GmbH ist ohne rechtzeitige verbindliche Ausübung der Option berechtigt, die freigehaltenen Leistungen anderweitig zu vergeben. Reservierungen für Seminare werden für die Gemeinnützigen BOOT GmbH erst verbindlich, wenn der Veranstalter den ihm von der Gemeinnützigen BOOT GmbH übersandten Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum schriftlich bestätigt.
7. Nimmt ein Kunde vertraglich Leistungen, die er im Voraus bestellt oder reserviert hatte, nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises in folgender Höhe verpflichtet:
Bei einer Stornierung
- ab 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 40%
- ab 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 80 %
auf die bestellte Leistung und die Kosten der Fremdanmietung in voller Höhe in Rechnung gestellt. Das beiliegende Kostenangebot ist auf Basis der im Vertrag genannten Personenzahl kalkuliert. Im Fall der Überschreitung der Teilnehmerzahl hat der Veranstalter die der Gemeinnützigen BOOT GmbH dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen gesondert zu vergüten.
8. Die Rechnungen der Gemeinnützigen BOOT GmbH. sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für Auftraggeber mit Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird vereinbart, dass ein Deposit von 50% auf die bestellte Leistungen und die Kosten für Fremdanmietung in voller Höhe bis 6 Wochen vor Anreise auf das unten angegebene Konto der Gemeinnützigen BOOT GmbH geleistet wird. Für Auftraggeber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland behält sich der Gemeinnützigen BOOT GmbH vor, eine Depositzahlung bei Sonderveranstaltungen oder für Fremdleistungen zu verlangen.
9. Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter oder bestellt er zu Lasten eines anderen, so haften beide als Gesamtschuldner.
10. Wird durch einen Vertragspartner der Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit des Objektes oder seiner Gäste gefährdet, so kann die Gemeinnützige BOOT GmbH den Vertrag lösen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wenn dadurch die Leistung im Objekt unmöglich, unzumutbar oder für den Vertragspartner ohne Interesse ist.
11. Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des Objektes, in den technischen Einrichtungen und in den Seminarräumen des Objektes hinterlassen werden, gelten nicht als eingebracht, wenn sie nicht ausdrücklich von einer dazu berechtigten Person in Obhut genommen wurden. Im Objekt besteht keine Möglichkeit Wertgegenstände wie Schmuck, Pelzmäntel und Geld zu hinterlegen. Eine Haftung auf Gegenstände und Materialien beschränkt sich nur auf diejenigen, die von dem aus dem Beherbergungsvertrag Berechtigten eingebracht wurden. Der Haftungsumfang ist im Rahmen der Gefährdungshaftung der Paragraphen 701 ff BGB auf maximal € 3000,00 begrenzt.
12. Ist im Rahmen von Veranstaltungen der Veranstalter eine politische oder weltanschauliche Gruppierung, so bedarf die Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der Genehmigung durch die Geschäftsleitung. Verschweigt der Veranstalter gegenüber der Gemeinnützigen BOOT GmbH, dass er eine politische oder weltanschauliche Gruppe repräsentiert, so ist der Vertrag schwebend unwirksam. Die Gemeinnützigen BOOT GmbH hat dann die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertrages. In diesem Fall ist der Veranstalter zum Ersatz aller im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages von der Gemeinnützigen BOOT GmbH getätigten Aufwendungen verpflichtet.
13. Eine etwaige notwendige Versicherung von mitgebrachten Ausstellungsgegenständen obliegt dem Auftraggeber. Die Gemeinnützigen BOOT GmbH haftet nicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände. Soweit die Gemeinnützige BOOT GmbH für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen und für die Rechnung des Kunden. Er haftet für pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt die Gemeinnützige BOOT GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
14. Zeitungsanzeigen, Veröffentlichungen, sonstige Werbemaßnahmen, die einen Bezug zum Objekt aufweisen und /oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Gemeinnützigen BOOT GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung und werden dadurch wesentliche Interessen der Gemeinnützigen BOOT GmbH beeinträchtigt, hat die Gemeinnützige BOOT GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
15. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Gemeinnützige BOOT GmbH untersagt. Für Beschädigungen der Einrichtung oder des Inventars, die bei Auf- und Abbau sowie während einer Veranstaltung durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden und die von der Gemeinnützigen BOOT GmbH nicht zu vertreten sind, haftet der Veranstalter.
16. Die für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnis hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer usw., hat er unmittelbar an die Gläubiger zu entrichten.
17. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem BOOT e.V. anzuzeigen. Ansprüche des Vertragspartners sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber der Gemeinnützigen BOOT GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Vertragspartners verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Leistungserbringung nach dem Vertrag beendet werden sollte. Hat der Vertragspartner Ansprüche bei der Gemeinnützigen BOOT GmbH. geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an der die Gemeinnützige BOOT GmbH die Ansprüche schriftlich zurückweist.
18. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist immer der Sitz der Gemeinnützigen BOOT GmbH, wenn es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.