Gesell­schafts­ver­trag

Gesell­schafts­ver­trag der Gemein­nüt­zi­gen Boot GmbH

§1 Firma und Sitz der Gesellschaft

  1. Die Firma der Gesell­schaft lautet „Gemein­nüt­zige BOOT GmbH“.
  2. Sitz der Gesell­schaft ist Berlin.

§2 Zweck und Gegen­stand des Unternehmens

  1. Zweck der Gesell­schaft ist die För­de­rung der Erzie­hung, Volks- und Berufs­bil­dung sowie der Jugendhilfe.
  2. Zur Ver­wirk­li­chung des Gesell­schafts­zwecks ist Gegen­stand der Gesell­schaft ins­be­son­dere der Betrieb von Ein­rich­tun­gen der Erzie­hung, der Volks- und Berufs­bil­dung sowie der Jugend­hilfe, d.h. von Kin­der­ta­ges­stät­ten. Die För­de­rung der wohn­ge­mein­nüt­zi­gen Zwecke wird durch die ver­güns­tigte Über­las­sung von eigenem oder fremden Wohn­raum an bedürf­tige Per­so­nen im Sinne des § 53 AO nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO verwirklicht.
  3. Soweit die Gesell­schaft ihre Auf­ga­ben nicht selbst wahr­nimmt, wird sie sich zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben Hilfs­per­so­nen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abga­ben­ord­nung bedienen.
  4. Die Gesell­schaft darf Zweig­nie­der­las­sun­gen errichten.

§3 Gemein­nüt­zig­keit

  1. Die Gesell­schaft ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abga­ben­ord­nung (§§51 ff. AO).

§4 Selbst­lo­sig­keit und Mittelverwendung

  1. Die Gesell­schaft ist selbst­los tätig. Sie ver­folgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  2. Die Mittel der Gesell­schaft dürfen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwecke ver­wen­det werden. Die Gesell­schaf­ter dürfen keine Gewinn­an­teile und auch sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mitteln der Gesell­schaft erhal­ten. Sie erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei der Auf­lö­sung der Gesell­schaft oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke nicht mehr als ihre ein­ge­zahl­ten Kapi­tal­an­teile und den gemei­nen Wert ihrer geleis­te­ten Sach­ein­la­gen zurück. Zu den ein­ge­zahl­ten Kapi­tal­an­tei­len und zu den geleis­te­ten Sach­ein­la­gen zählen nicht die auf­grund der Umwand­lung ent­stan­de­nen Kapi­tal­an­teile und das am Umwand­lungs­stich­tag vor­han­dene Ver­mö­gen. Die vor­her­ge­hen­den Beschrän­kun­gen gelten nicht für Aus­schüt­tun­gen im Rahmen der Vor­schrift des § 58 Nr. 2 AO an Gesell­schaf­ter, die im Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung und der Vor­nahme der Gewinn­aus­schüt­tung als steu­er­be­güns­tigte Kör­per­schaft im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abga­ben­ord­nung (§§51 ffAO) aner­kannt sind.
  3. Es darf keine Person durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§5 Ver­mö­gens­bin­dung

Bei Auf­lö­sung der Gesell­schaft oder bei Wegfall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwecke fällt das Ver­mö­gen der Gesell­schaft, soweit es die ein­ge­zahl­ten Kapi­tal­an­teile und den gemei­nen Wert der geleis­te­ten Sach­ein­la­gen über­steigt, in vollem Umfang an eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder eine andere steu­er­be­güns­tigte Kör­per­schaft, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 zu ver­wen­den hat.

§6 Stamm­ka­pi­tal, Kapitalerhöhung

  1. Das Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft beträgt 25.000 Euro (in Worten: fünf­und­zwan­zig­tau­send Euro), auf­ge­teilt in 25.000 Geschäfts­an­teile mit einem Nenn­wert von je 1,00 Euro.
  2. Eine Kapi­tal­erhö­hung kann nur mit Zustim­mung von ¾ aller Gesell­schaf­ter beschlos­sen werden. Einer Kapi­tal­erhö­hung ist zuzu­stim­men, soweit durch die Ände­rung der Gesetz­ge­bung die Fort­füh­rung der Gesell­schaft nur durch eine Kapi­tal­erhö­hung erfol­gen kann.

§7 Dauer, Geschäfts­jahr und Bekanntmachungen

  1. Die Gesell­schaft ist auf unbe­stimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
  3. Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft erfol­gen im Bun­des­an­zei­ger der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

§8 Geschäfts­füh­rung und Vertretungsregelung

  1. Die Gesell­schaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer
  2. Die Geschäfts­füh­rer sind einzelvertretungsbefugt.
  3. Die Gesell­schaf­ter können eine Geschäfts­ord­nung beschlie­ßen, die über die bereits von Geset­zes wegen zustim­mungs­be­dürf­ti­gen Geschäfte hinaus weitere zustim­mungs­be­dürf­tige Geschäfte auf­führt. Maß­nah­men, die über den gewöhn­li­chen Umfang des Geschäfts­be­trie­bes hin­aus­ge­hen, darf die Geschäfts­füh­rung nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vornehmen.
  4. Die Gesell­schaf­ter können die Ver­tre­tung und Geschäfts­füh­rung durch Gesell­schaf­ter­be­schluss abwei­chend regeln, die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis ein­schrän­ken oder erweitern.
  5. Die Gesell­schaf­ter können einem Geschäfts­füh­rer oder meh­re­ren Geschäfts­füh­rern die Befrei­ung von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB erteilen.
  6. Vor­ste­hende Rege­lun­gen gelten ent­spre­chend für Liqui­da­to­ren der Gesellschaft.

§9 Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung

  1. Die Gesell­schaf­ter fassen die Beschlüsse in Ver­samm­lun­gen. Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist zustän­dig für alle ihr vom Gesetz und von diesem Gesell­schafts­ver­trag zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben. Daneben wirkt sie an der stra­te­gi­schen Planung mit und trifft die Grund­satz­ent­schei­dun­gen. Dabei achtet sie ins­be­son­dere auf die Ein­hal­tung der ideel­len Ziel­set­zun­gen, wie sie in § 2 beschrie­ben sind, sowie die lang­fris­tige Sub­stanz­er­hal­tung der Gesellschaft.
  2. Eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn dies nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung erfor­der­lich ist, oder wenn die Ein­be­ru­fung aus sons­ti­gen Gründen im Inter­esse der Gesell­schaft liegt, min­des­tens jedoch einmal im Jahr.
  3. Der Leiter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird von den Gesell­schaf­tern mit 2/​3  Mehr­heit gewählt. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los.
  4. Die Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung obliegt der Geschäfts­füh­rung. Sind mehrere Geschäfts­füh­rer bestellt, so ist die Ein­be­ru­fung durch einen Geschäfts­füh­rer aus­rei­chend. Gesell­schaf­ter, die alleine oder zusam­men min­des­tens 10% des Stamm­ka­pi­tals ver­tre­ten, können die Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung aus wich­ti­gem Grunde verlangen.
  5. Die Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung erfolgt durch Ein­la­dung der Gesell­schaf­ter mittels ein­ge­schrie­be­ner Briefe. Sie ist mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen unter Angabe der Tages­ord­nung an die letzt­be­kannte Adresse eines jeden Gesell­schaf­ters zu bewir­ken. Für die Recht­zei­tig­keit der Ladung ist das Datum des Post­stem­pels ent­schei­dend. Die Ein­be­ru­fung braucht nicht per Ein­schrei­be­brief zu erfol­gen, wenn der Zugang auf andere Weise (z. B. per­sön­li­che Über­gabe, Telefax, E–Mail) gewähr­leis­tet ist. Im Übrigen können die Gesell­schaf­ter auf die Ein­hal­tung von Form und Frist verzichten.
  6. Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung findet grund­sätz­lich am Sitz der Gesell­schaft statt.

§10 Beschluss­fä­hig­keit und ‑fassung

  1. Soweit nach dem Gesetz oder in diesem Gesell­schafts­ver­trag nichts anderes bestimmt ist, ist die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 2/​3 des Stamm­ka­pi­tals ver­tre­ten sind. Sind weniger als 2/​3 des Stamm­ka­pi­tals ver­tre­ten, so ist unver­züg­lich eine neue Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, welche dann ohne Rück­sicht auf das ver­tre­tene Stamm­ka­pi­tal beschluss­fä­hig ist, falls in der Ein­be­ru­fung hierauf hin­ge­wie­sen worden ist.
  2. Außer­halb von Ver­samm­lun­gen können Beschlüsse, soweit nicht zwin­gen­des Recht eine andere Form vor­schreibt, durch schrift­li­che, fern­schrift­li­che oder münd­li­che bzw. fern­münd­li­che Abstim­mung, ins­be­son­dere in Telefon- oder Online–Konferenzen gefasst werden, wenn die Mehr­heit sich mit der jewei­li­gen Form der Beschluss­fas­sung ein­ver­stan­den erklärt. Aus­drück­lich zuläs­sig ist auch eine Kom­bi­na­tion aus beiden Beschluss­ver­fah­ren und jede andere Art der Beschluss­fas­sung, wenn kein Gesell­schaf­ter dem wider­spricht und die Mehr­heit sich mit der jewei­li­gen Form der Beschluss­fas­sung ein­ver­stan­den erklärt.
  3. Sofern der Gesell­schaf­ter eine juris­ti­sche Person ist, wird er durch die ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Per­so­nen reprä­sen­tiert. Jeder Gesell­schaf­ter kann sich in jeder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung durch einen Mit­ge­sell­schaf­ter auf Grund­lage einer schrift­li­chen Voll­macht ver­tre­ten lassen.
  4. Die Gesell­schaf­ter sind berech­tigt, auch in eigenen Ange­le­gen­hei­ten abzu­stim­men, soweit nicht § 47 Abs. 4 GmbHG oder dieser Vertrag etwas Abwei­chen­des bestimmt.
  5. Die Gesell­schaf­ter­be­schlüsse werden, soweit nicht im Gesetz oder nach dieser Satzung andere Mehr­hei­ten vor­ge­se­hen sind, mit 2/​3 Mehr­heit des in der Ver­samm­lung ver­tre­te­nen Kapi­tals gefasst. Jeder Euro eines Geschäfts­an­teils gewährt eine Stimme.
  6. Sämt­li­che Gesell­schaf­ter­be­schlüsse sind – soweit keine nota­ri­elle Beur­kun­dung statt­zu­fin­den hat – schrift­lich nie­der­zu­le­gen und vom Ver­samm­lungs­lei­ter bzw. außer­halb von Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen von den Geschäfts­füh­rern zu unter­schrei­ben und den Gesell­schaf­tern abschrift­lich per Ein­schrei­ben zu über­sen­den oder gegen Emp­fangs­quit­tung zu übergeben.
  7. Die Anfech­tung von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen durch Kla­ge­er­he­bung ist nur inner­halb einer Frist von zwei Monaten nach Absen­dung bzw. nach Über­gabe der Abschrift des Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses zulässig.

§11 Wett­be­werbs­ver­bot

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann einen oder mehrere Gesell­schaf­ter sowie einen oder mehrere Geschäfts­füh­rer von einem Wett­be­werbs­ver­bot befreien, ihnen ein Wett­be­werbs­ver­bot auf­er­le­gen oder ein solches modi­fi­zie­ren und näher ausgestalten.

§12 Ver­fü­gung über Geschäftsanteile

  1. Die Abtre­tung eines Geschäfts­an­teils oder eines Teils davon sowie die Belas­tung, die Ver­pfän­dung und die Siche­rungs­ab­tre­tung von Geschäfts­an­tei­len bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der schrift­li­chen Zustim­mung aller übrigen Gesellschafter.
  2. Die Abtre­tung eines Geschäfts­an­teils hat unter strik­ter Beach­tung des Grund­sat­zes der Selbst­lo­sig­keit (§55 AO) zu erfol­gen und darf auch im Übrigen den steu­er­be­güns­tig­ten Status der Gesell­schaft nicht gefährden.

§13 Ein­zie­hung von Geschäftsanteilen

  1. Der Geschäfts­an­teil eines Gesell­schaf­ters kann durch Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­ge­zo­gen werden, wenn
  • a) der betref­fende Gesell­schaf­ter schuld­haft seine Gesell­schaf­ter­pflich­ten schwer­wie­gend verletzt,
  • b) über das Ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters ein gericht­li­ches Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net oder die Eröff­nung eines solchen Ver­fah­rens mangels Masse abge­lehnt wird oder der Gesell­schaf­ter die Rich­tig­keit seines Ver­mö­gens­ver­zeich­nis­ses an Eides Statt zu ver­si­chern hat,
  • c) in den Geschäfts­an­teil die Zwangs­voll­stre­ckung betrie­ben und diese nicht inner­halb von drei Monaten abge­wen­det wird,
  • d) der Gesell­schaf­ter, sofern er selbst eine juris­ti­sche Person ist, auf­ge­löst wird,
  • e) der Gesell­schaf­ter die Gesell­schaft kündigt,
  • f) der Geschäfts­an­teil im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung oder der Insol­venz eines Gesell­schaf­ters an einen Dritten gelangt ist, weil die Ein­zie­hung wegen § 13 Abs. 4 dieses Gesell­schafts­ver­tra­ges nicht zuläs­sig war,
  • g) in der Person des Gesell­schaf­ters ein anderer wich­ti­ger Grund, der seine Aus­schlie­ßung aus der Gesell­schaft recht­fer­tigt, gegeben ist. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn ein wei­te­res Ver­blei­ben des betrof­fe­nen Gesell­schaf­ters in der Gesell­schaft für diese untrag­bar ist, ins­be­son­dere wenn der Gesell­schaf­ter eine ihm nach dem Gesell­schafts­ver­trag oblie­gende wesent­li­che Ver­pflich­tung vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­letzt. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­dere auch dann vor, wenn der Gesell­schaf­ter in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung im Wider­spruch zur steu­er­be­güns­tig­ten Zweck­set­zung der Gesell­schaft gestimmt hat,
  • h) und soweit wegen des Todes eines Gesell­schaf­ters dessen Betei­li­gung auf Per­so­nen über­geht, die bislang nicht Gesell­schaf­ter sind. Das Recht zur Ein­zie­hung bzw. Abtre­tung endet ein halbes Jahr, nachdem die neuen Gesell­schaf­ter den Erwerb ihrer jewei­li­gen Betei­li­gung der Gesell­schaft gegen­über schrift­lich ange­zeigt haben.

2. Der Ein­zie­hungs­be­schluss ist mit min­des­tens 75% des stimm­be­rech­tig­ten Kapi­tals zu fassen. Der betrof­fene Gesell­schaf­ter hat kein Stimmrecht.

3. Die übrigen Gesell­schaf­ter können durch Beschluss ver­lan­gen, dass statt der Ein­zie­hung der Geschäfts­an­teil auf die Gesell­schaft, einen oder mehrere Gesell­schaf­ter oder einen oder mehrere Dritte(n) durch den Erwer­ber über­tra­gen wird.

4. Die Ein­zie­hung und der Erwerb durch die Gesell­schaft sind nur unter Beach­tung von § 33 GmbHG zulässig.

§14 Aus­tritt und Aus­schei­den eines Gesellschafters

  1. Jeder Gesell­schaf­ter kann aus wich­ti­gem Grund seinen Aus­tritt aus der Gesell­schaft mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss des Geschäfts­jah­res durch Ein­schrei­be­brief erklä­ren. Durch das Aus­schei­den wird die Gesell­schaft nicht auf­ge­löst. Die Gesell­schaft wird von dem oder den übrigen Gesell­schaf­tern fortgesetzt.
  2. Der aus­schei­dende Gesell­schaf­ter hat seinen Geschäfts­an­teil an den oder die übrigen Gesell­schaf­ter oder an einen Dritten, der von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit einer 2/3–Mehrheit benannt wird, oder an die Gesell­schaft als eigenen Anteil zu über­tra­gen. Die Abfin­dung bestimmt sich nach §17.
  3. Schei­det ein Gesell­schaf­ter – gleich aus welchem Grund – aus der Gesell­schaft aus, so können die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter mit min­des­tens 75% der ihnen zuste­hen­den Stimmen inner­halb von drei Monaten nach dem Aus­schei­den des Gesell­schaf­ters die Auf­lö­sung der Gesell­schaft beschlie­ßen. Der aus­ge­schie­dene Gesell­schaf­ter nimmt statt­des­sen an der Liqui­da­tion der Gesell­schaft teil.

§15 Auf­lö­sung und Ende der Gesellschaft

  1. Die Gesell­schaft wird außer in den Fällen eines Auf­lö­sungs­be­schlus­ses der Gesell­schaf­ter auch dann auf­ge­löst, wenn über den Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke der Gesell­schaft eine bestands­kräf­tige Ent­schei­dung der Finanz­ver­wal­tung oder ein rechts­kräf­ti­ges Urteil vorliegt.
  2. Im Falle der Auf­lö­sung der Gesell­schaft erfolgt die Liqui­da­tion durch den oder die Geschäfts­füh­rer, sofern nicht durch Gesell­schaf­ter­be­schluss andere Liqui­da­to­ren bestellt werden.

§16 Sal­va­to­ri­sche Klausel, Schlussbestimmungen

  1. Alle das Gesell­schafts­ver­hält­nis betref­fen­den Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Gesell­schaf­tern oder zwi­schen Gesell­schaft und Gesell­schaf­tern bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form, soweit nicht kraft Geset­zes nota­ri­elle Beur­kun­dung vor­ge­schrie­ben ist. Dies gilt auch für einen etwa­igen Ver­zicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Sollten ein­zelne Bestim­mun­gen dieses Ver­trags unwirk­sam sein oder werden, wird hier­durch die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mun­gen nicht berührt. Anstelle der unwirk­sa­men Bestim­mung gilt die­je­nige Bestim­mung als ver­ein­bart, die dem Sinn und Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt.
  3. Im Übrigen gelten die Bestim­mun­gen des GmbHG und der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.