AGB für Villa Rabennest

All­ge­meine Geschäftsbedingungen

  1. Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gelten für alle Ver­träge, die mit der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH abge­schlos­sen werden. Andere AGB als die der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH werden nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH diesen nicht aus­drück­lich widerspricht.
  2. Auf Beher­ber­gungs­ver­träge sind neben den Para­gra­fen 701 ff. BGB das all­ge­meine Schuld­recht und die Rege­lun­gen des all­ge­mei­nen Miet­rechts des BGB anzu­wen­den. Der Vertrag kann nicht ein­sei­tig gelöst werden.
  3. Leis­tun­gen und Tarife werden von der Geschäfts­lei­tung der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH frei fest­ge­legt. Die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH kann jeg­li­che Bestell­an­nahme, Reser­vie­rung oder solche Leis­tun­gen, die erst in dem zugrunde lie­gen­den Ver­trags­schluss zu erbrin­gen sind, von der teil­wei­sen Beglei­chung der im Hin­blick auf die Leis­tungs­er­brin­gung geschul­de­ten Beträge abhän­gig machen.
  4. Reser­vierte Zimmer stehen dem Ver­trags­part­ner ab 14.00 Uhr des Ankunfts­ta­ges zur Ver­fü­gung. Am Abrei­se­tag sind die Zimmer, wenn nicht aus­drück­lich etwas anderes ver­ein­bart wurde, bis 11.00 Uhr zu räumen. Reser­vierte Funk­ti­ons­räume stehen dem Ver­trags­part­ner nur zu der schrift­lich ver­ein­bar­ten Zeit zur Ver­fü­gung. Eine Inan­spruch­nahme der Funk­ti­ons­räume über den ver­ein­bar­ten Zeit­raum hinaus, bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH.
  5. Reser­vie­run­gen sind für beide Ver­trags­part­ner ver­bind­lich. Ein Rück­tritt kann nur im Ein­ver­ständ­nis mit der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH und unter Berück­sich­ti­gung der Rege­lun­gen der Ziffer 7 der AGB erfolgen.
  6. Eine aus­drück­lich als solche bezeich­nete, unver­bind­li­che Option ist bis spä­tes­tens 30 Tage vor dem Ankunfts­tag ver­bind­lich aus­zu­üben oder zurück­zu­ge­ben Aus­ge­übte Optio­nen werden wie feste Reser­vie­run­gen behan­delt. Die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH. ist ohne recht­zei­tige ver­bind­li­che Aus­übung der Option berech­tigt, die frei­ge­hal­te­nen Leis­tun­gen ander­wei­tig zu ver­ge­ben. Reser­vie­run­gen für Semi­nare werden für die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH erst ver­bind­lich, wenn der Ver­an­stal­ter, den ihm von der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH über­sand­ten Vertrag inner­halb von 14 Tagen nach Aus­stel­lungs­da­tum schrift­lich bestätigt.
  7. Nimmt ein Kunde ver­trag­lich Leis­tun­gen, die er im Voraus bestellt oder reser­viert hatte nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des ver­ein­bar­ten Preises in fol­gen­der Höhe ver­pflich­tet: Bei einer Stor­nie­rung ab 28 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn werden 40%, ab 2 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn werden 80 % auf die bestellte Leis­tung und die Kosten der Fremd­an­mie­tung in voller Höhe in Rech­nung gestellt. Das bei­lie­gende Kos­ten­an­ge­bot ist auf Basis der im Vertrag genann­ten Per­so­nen­zahl kal­ku­liert. Im Fall der Über­schrei­tung der Teil­neh­mer­zahl hat der Ver­an­stal­ter die der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH. dadurch ent­ste­hen­den zusätz­li­chen Auf­wen­dun­gen geson­dert zu vergüten.
  8. Die Rech­nun­gen der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH sind 4 Wochen vor Miet­be­ginn ohne Abzug zahlbar. Für Auf­trag­ge­ber mit Fir­men­sitz außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wird ver­ein­bart, dass ein Deposit von 50% auf die bestell­ten Leis­tun­gen und die Kosten für Fremd­an­mie­tung in voller Höhe bis 6 Wochen vor Anreise auf das unten ange­ge­bene Konto der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH geleis­tet wird. Für Auf­trag­ge­ber inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land behält sich die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH vor, eine Depo­sit­zah­lung bei Son­der­ver­an­stal­tun­gen oder für Fremd­leis­tun­gen zu verlangen.
  9. Ist der Bestel­ler nicht gleich­zei­tig Ver­an­stal­ter oder bestellt er zu Lasten eines anderen, so haften beide als Gesamtschuldner.
  10. Wird durch einen Ver­trags­part­ner der Geschäfts­be­trieb oder die Sicher­heit des Objek­tes oder seiner Gäste gefähr­det, so kann die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH den Vertrag lösen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt und sons­ti­ger unvor­her­seh­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher und unver­schul­de­ter Umstände, wenn dadurch die Leis­tung im Objekt unmög­lich, unzu­mut­bar oder für den Ver­trags­part­ner ohne Inter­esse ist.
  11. Gegen­stände oder Mate­ria­lien, die in all­ge­mein zugäng­li­chen Räumen des Objek­tes, in den tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen und in den Semi­nar­räu­men des Objek­tes hin­ter­las­sen werden, gelten nicht als ein­ge­bracht, wenn sie nicht aus­drück­lich von einer dazu berech­tig­ten Person in Obhut genom­men wurden. Im Objekt besteht keine Mög­lich­keit Wert­ge­gen­stände wie Schmuck, Pelz­män­tel und Geld zu hin­ter­le­gen. Eine Haftung auf Gegen­stände und Mate­ria­lien beschränkt sich nur auf die­je­ni­gen, die von dem aus dem Beher­ber­gungs­ver­trag Berech­tig­ten ein­ge­bracht wurden. Der Haf­tungs­um­fang ist im Rahmen der Gefähr­dungs­haf­tung der Para­gra­fen 701 ff BGB auf maximal 3000,00€ begrenzt.
  12. Ist im Rahmen von Ver­an­stal­tun­gen der Ver­an­stal­ter eine poli­ti­sche oder welt­an­schau­li­che Grup­pie­rung, so bedarf die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges zusätz­lich der Geneh­mi­gung durch die Geschäfts­lei­tung. Ver­schweigt der Ver­an­stal­ter gegen­über der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH, dass er eine poli­ti­sche oder welt­an­schau­li­che Gruppe reprä­sen­tiert, so ist der Vertrag schwe­bend unwirk­sam. Die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH hat dann die Mög­lich­keit der frist­lo­sen Kün­di­gung des Ver­tra­ges. In diesem Fall ist der Ver­an­stal­ter zum Ersatz aller im Ver­trauen auf die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges von der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen verpflichtet.
  13. Eine etwaige not­wen­dige Ver­si­che­rung von mit­ge­brach­ten Aus­stel­lungs­ge­gen­stän­den obliegt dem Auf­trag­ge­ber. Die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH haftet nicht für abhan­den gekom­mene oder beschä­digte Gegen­stände. Soweit die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH. für den Kunden tech­ni­sche oder sons­tige Ein­rich­tun­gen von Dritten beschafft, handelt er im Namen und für die Rech­nung des Kunden. Er haftet für pfleg­li­che Behand­lung und ord­nungs­ge­mäße Rück­gabe der Ein­rich­tun­gen und stellt die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH von allen Ansprü­chen Dritter aus der Über­las­sung frei.
  14. Zei­tungs­an­zei­gen, Ver­öf­fent­li­chun­gen, sons­tige Wer­be­maß­nah­men, die einen Bezug zum Objekt auf­wei­sen und oder die bei­spiels­weise Ein­la­dun­gen zu Vor­stel­lungs­ge­sprä­chen bzw. Ver­kaufs­ver­an­stal­tun­gen ent­hal­ten, bedür­fen grund­sätz­lich der Ein­wil­li­gung der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH. Erfolgt eine Ver­öf­fent­li­chung ohne eine solche Ein­wil­li­gung und werden dadurch wesent­li­che Inter­es­sen der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH beein­träch­tigt, hat die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH das Recht, die Ver­an­stal­tung abzusagen.
  15. Das Anbrin­gen von Deko­ra­ti­ons­ma­te­rial oder sons­ti­gen Gegen­stän­den ist ohne vor­he­rige schrift­li­che Zustim­mung durch die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH unter­sagt. Für Beschä­di­gun­gen der Ein­rich­tung oder des Inven­tars, die bei Auf- und Abbau sowie während einer Ver­an­stal­tung durch Ver­an­stal­tungs­teil­neh­mer bzw. Besu­cher, Mit­ar­bei­ter, sons­tige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst ver­ur­sacht werden und die von der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH. nicht zu ver­tre­ten sind, haftet der Veranstalter.
  16. Das Mit­brin­gen von Hunden ist im Semi­nar­haus sowie auf dem gesam­ten Gelände nicht gestat­tet. Aus­ge­nom­men hiervon sind Assistenzhunde.
  17. Die für eine Ver­an­stal­tung not­wen­dige behörd­li­che Erlaub­nis hat sich der Kunde recht­zei­tig auf eigene Kosten zu beschaf­fen. Ihm obliegt die Ein­hal­tung öffentlich–rechtlicher Auf­la­gen und sons­ti­ger Vor­schrif­ten. Für die Ver­an­stal­tung an Dritte zu zah­lende Abgaben, ins­be­son­dere GEMA–Gebühren, Ver­gnü­gungs­steuer usw., hat er unmit­tel­bar an die Gläu­bi­ger zu entrichten.
  18. Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, etwaige Mängel unver­züg­lich der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH anzu­zei­gen. Ansprü­che des Ver­trags­part­ners sind inner­halb eines Monats nach der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Been­di­gung der Leis­tungs­er­brin­gung gegen­über der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Ver­trags­part­ner Ansprü­che nur geltend machen, wenn er ohne Ver­schul­den an der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert worden ist. Ansprü­che des Ver­trags­part­ners ver­jäh­ren in sechs Monaten. Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Tage, an dem die Leis­tungs­er­brin­gung nach dem Vertrag beendet werden sollte. Hat der Ver­trags­part­ner Ansprü­che bei der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH geltend gemacht, so ist die Ver­jäh­rung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Gemein­nüt­zige BOOT GmbH die Ansprü­che schrift­lich zurückweist.
  19. Der Vertrag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist immer der Sitz der Gemein­nüt­zi­gen BOOT GmbH, wenn es sich beim Bestel­ler um einen Voll­kauf­mann, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Son­der­ver­mö­gen handelt.